Anforderungen an das Messprotokoll bei Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten

von | Dez. 8, 2024 | Verkehrsmesstechnik

Die Anforderungen an das Messprotokoll für Messgeräte im Straßenverkehr sind in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die jeweiligen Verkehrsmessgerätegruppen festgelegt. Diese Anforderungen sind für alle Messgerätetypen nahezu identisch und gewährleisten eine einheitliche, transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Messvorgänge.

Messgerätegruppen gemäß PTB:

  • Rotlichtüberwachungsanlagen
  • Verkehrs-Kontrollsysteme (stationär, transportabel)
  • Verkehrsradargeräte (stationär, transportabel)
  • Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte (stationär, semistationär, transportabel)
  • Laserhandmessgeräte (transportabel)
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren (stationär, semistationär, transportabel)
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Induktionsschleifen
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren (stationär, transportabel)
  • Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel)
  • Geschwindigkeitsmessgeräte – Abschnittskontrollsysteme (Section Control)

Aufbau und Pflichtangaben des Messprotokolls nach PTB

Das Messprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen, die für die oben genannten Messgerätegruppen gleichermaßen gelten:

  1. Geräteinformationen:
    • Seriennummer des Messgeräts: Eindeutige Kennung des Messgeräts.
    • Softwareversion des Messgeräts: Dokumentation der eingesetzten Softwareversion, da diese für die Zulässigkeit der Messung relevant sein kann.
    • Datum des Ablaufs der Eichfrist: Angaben zur Gültigkeit der Eichung des Messgeräts.
  2. Sicherheitsmerkmale:
    • Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen: Dies betrifft physische und digitale Sicherungszeichen, die eine Manipulation am Messgerät verhindern sollen.
    • Gültigkeit und Unversehrtheit der metrologischen Kennzeichnung beim Inverkehrbringen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn das Messgerät vor der ersten Eichung verwendet wird.
    • Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens: Diese Angabe gilt für bereits geeichte Messgeräte und stellt sicher, dass das Eichkennzeichen nicht beschädigt wurde.
  3. Messzeitraum:
    • Messbeginn mit Datum und Uhrzeit: Dokumentation des Startzeitpunkts der Messung.
    • Messende mit Datum und Uhrzeit: Dokumentation des Endzeitpunkts der Messung.
  4. Messbedingungen:
    • Zulässige Höchstgeschwindigkeit: Angabe der im Bereich der Messung geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Nicht bei Rotlichtüberwachungsanlagen)
    • Ankommender und/oder abfließender Verkehr: Information darüber, ob der Verkehr in ankommender, abfließender oder in beiden Richtungen überwacht wurde.
  5. Verantwortliche Personen:
    • Name und Dienststelle des Verwenders, der für die Durchführung der Messung verantwortlich ist: Diese Person ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung verantwortlich.
    • Name und Dienststelle des Verwenders, der für das Messprotokoll verantwortlich ist (falls abweichend): Wenn die verantwortliche Person für das Protokoll nicht mit der Person übereinstimmt, die die Messung durchgeführt hat, muss diese Information ebenfalls dokumentiert werden.
    • Unterschrift des Verwenders, der für die Durchführung der Messung verantwortlich ist: Mit der Unterschrift bestätigt der Verwender die Richtigkeit der durchgeführten Messung.
    • Unterschrift des Verwenders, der für das Messprotokoll verantwortlich ist (falls abweichend): Diese Unterschrift ist erforderlich, wenn eine andere Person als die messende Person das Protokoll erstellt.
Anhang B: Anforderungen an das Messprotokoll
Abbildung: Anhang B: Anforderungen an das Messprotokoll, PTB-A 12.03 Januar 2024

Bedeutung der Angaben im Messprotokoll

Die Dokumentation dieser Angaben ist aus mehreren Gründen entscheidend:

  • Nachvollziehbarkeit der Messung: Das Protokoll ermöglicht es, die Messung nachträglich zu prüfen und nachzuvollziehen.
  • Rechtskonformität: Nur korrekt protokollierte Messungen können vor Gericht verwendet werden.
  • Verhinderung von Manipulation: Die Sicherungszeichen und die Unversehrtheit der metrologischen Kennzeichnung gewährleisten, dass die Messgeräte nicht manipuliert wurden.

Die PTB hat im Zusammenhang mit Messprotokollen zusätzliche Klarstellungen und Konkretisierungen definiert. Diese betreffen insbesondere den Umgang mit Fernkonfigurationen, Datenfernauslesungen und Bedienhandlungen vor Ort.

1. Fernkonfiguration und Datenfernauslesung
Bei der Durchführung einer Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung an einem Messgerät wird sichergestellt, dass die Messsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Selbst wenn es zu einer Messunterbrechung kommt, wird diese nicht als Messende gewertet. Entsprechend muss dies nicht im Messprotokoll dokumentiert werden.

2. Bedienhandlungen vor Ort
Anders verhält es sich bei Bedienhandlungen, die direkt am Messgerät vor Ort durchgeführt werden, wie etwa der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers. Da hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Messsicherheit beeinträchtigt wird, gilt der Beginn der Bedienhandlung als Zeitpunkt des Messendes. Dies muss entsprechend im Messprotokoll vermerkt werden, auch wenn die Messung nicht automatisch unterbrochen wird.

Das Messprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil der PTB-Anforderungen und stellt sicher, dass Messungen mit den oben genannten Messgeräten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die detaillierte Dokumentation der Messung ermöglicht es, die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und die Qualität der Messungen sicherzustellen.

Quelle: PTB – Archiv der PTB-Anforderungen

Zusätzliche Dokumentation im Messprotokoll

Neben den von der PTB verbindlich vorgegebenen Pflichtangaben enthält das Messprotokoll in der Praxis häufig weitere Informationen. Diese zusätzlichen Angaben können je nach Bundesland und den internen Vorgaben der jeweiligen Polizeibehörden variieren. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit der Messung zu verbessern und im Falle von Einsprüchen eine bessere Beweisführung zu ermöglichen.

Zusätzliche Angaben, die häufig im Messprotokoll dokumentiert werden:

  1. Zustand des Messgeräts
    • Dokumentation des äußeren und technischen Zustands des Geräts vor der Messung.
    • Hinweise auf offensichtliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
    • Angaben zu eventuell aufgetretenen Störungen oder Fehlern während der Messung.
  2. Wetterbedingungen am Messtag
    • Beschreibung der Sichtverhältnisse (Sonnenschein, Regen, Nebel, etc.).
    • Dokumentation der Temperatur und anderer relevanter Witterungseinflüsse.
    • Diese Angaben sind relevant, da sie die Messgenauigkeit bei bestimmten Gerätetypen beeinflussen können (z. B. bei Laser- und LiDAR-Systemen).
  3. Prüfung der Eichsiegel und Sicherungszeichen
    • Sichtprüfung der Eichsiegel auf Beschädigungen oder Manipulationsspuren.
    • Dokumentation der Unversehrtheit der Sicherungszeichen und Eichsiegel.
    • Prüfung, ob die Siegel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  4. Datum der Eichung
    • Dokumentation des Datums, an dem die letzte Eichung durchgeführt wurde.
    • Verweis auf die Gültigkeitsdauer der Eichung (Ablaufdatum).
    • Diese Information ist für die gerichtliche Verwertbarkeit der Messung essenziell, da nur Messungen mit einem gültig geeichten Gerät zulässig sind.
  5. Wartungen und Reparaturen
    • Angaben zu durchgeführten Wartungsarbeiten (z. B. Software-Updates, Kalibrierungen) vor der Messung.
    • Dokumentation von Reparaturen, die am Gerät vorgenommen wurden.
    • Diese Informationen sind von Bedeutung, um sicherzustellen, dass das Gerät ordnungsgemäß funktioniert und die Eichgültigkeit erhalten bleibt.
  6. Angaben zur Inbetriebnahme des Messgeräts
    • Aufstellhöhe der Messgeräte (insbesondere bei stationären Geräten und mobilen Blitzern).
    • Beschreibung der eingesetzten Befestigungsobjekte (z. B. Stative, Masten, Brücken).
    • Verwendete zusätzliche Objekte wie Kameraeinrichtungen oder zusätzliche Sensoren.
    • Diese Angaben sind notwendig, da Abweichungen von der Norm (z. B. falsche Aufstellhöhe) die Gültigkeit der Messung beeinträchtigen können.
  7. Skizzierungen der Messstelle
    • Skizzierungen der Messstelle, die den Standort des Messgeräts, den Verlauf der Fahrbahn und die Positionen der Überwachungsbereiche zeigen.
    • Diese Skizzen sind in der Regel handgefertigt, gelegentlich aber auch computergestützt erstellt.
    • Die Skizze dient der Veranschaulichung der Position des Messgeräts und des Messbereichs, was für die Nachvollziehbarkeit der Messung entscheidend ist.

Warum sind zusätzliche Informationen im Messprotokoll sinnvoll?

Eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation im Messprotokoll erhöht die Nachvollziehbarkeit der Messung. Im Falle von Einsprüchen oder gerichtlichen Verfahren kann ein gut dokumentiertes Protokoll den Nachweis der ordnungsgemäßen Messung erheblich erleichtern. Die Praxis zeigt, dass Messprotokolle, die über die PTB-Mindestanforderungen hinausgehen, in der Regel als belastbarer angesehen werden.

Vorteile einer umfangreichen Dokumentation:

  • Bessere Beweissicherung: Umfangreiche Protokolle belegen, dass die Messung unter technisch und rechtlich einwandfreien Bedingungen erfolgte.
  • Transparenz: Dritte (z. B. Sachverständige) können die Messung später besser nachvollziehen.
  • Rechtssicherheit: Im Streitfall vor Gericht stehen den Behörden bessere Beweismittel zur Verfügung.
M.Sc. Caner Aygün
M.Sc. Caner Aygün
Ingenieur und Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

Seit meiner Studienzeit beschäftige ich mich intensiv mit Messmethoden und -verfahren. Seit 2022 bin ich als Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik tätig und erstelle Gutachten für Anwälte und Gerichte.

M.Sc. Caner Aygün
M.Sc. Caner Aygün
Ingenieur und Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

Seit meiner Studienzeit beschäftige ich mich intensiv mit Messmethoden und -verfahren. Seit 2022 bin ich als Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik tätig und erstelle Gutachten für Anwälte und Gerichte.

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